Gesetze / Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
BKrFQG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 06.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die
soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKrFQG%202020/1#abs-3 (3) Im Sinne des Absatzes 2
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 BKrFQG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Karlsruhe, 28.10.2016 – 2 (7) SsBs 583/16; 2 (7) SsBs 583/16 - AK 209/16
- FG Münster, 09.08.2016 – 13 K 3218/13 L
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.